Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen (Kraftfahrzeuge und Anhänger)
Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK) Stand: 01/2022
I. Vertragsabschluss / Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers
Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis zu:
- 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen bis zu 2 Wochen gebunden. Der Kaufvertrag gilt als abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme in Textform bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer muss den Besteller unverzüglich über eine Nichtannahme informieren.
Übertragung von Rechten und Pflichten:
- Übertragungen des Käufers bedürfen einer Textform-Zustimmung des Verkäufers. (Ausnahme: Geldforderungen gegen den Verkäufer.)
- Bei anderen Ansprüchen gilt die Zustimmungspflicht nicht, wenn:
- Kein schützenswertes Interesse des Verkäufers besteht oder
- Berechtigte Interessen des Käufers überwiegen.
II. Zahlung
- Fälligkeit: Kaufpreis und Nebenleistungen sind bei Übergabe und Rechnungsaushändigung fällig.
- Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht:
- Der Käufer darf nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig ist. (Ausnahme: Forderungen aus demselben Vertrag.)
- Ein Zurückbehaltungsrecht gilt nur für Ansprüche aus diesem Vertrag.
III. Lieferung und Lieferverzug
Liefertermine:
- Verbindliche/unverbindliche Termine müssen in Textform vereinbart werden. (Fristen beginnen mit Vertragsabschluss.)
Aufforderung zur Lieferung:
- Der Käufer kann den Verkäufer nach Überschreitung unverbindlicher Fristen auffordern (10 Tage / 2 Wochen). → Verzug des Verkäufers ab Zugang der Aufforderung.
- Schadensersatz bei leichter Fahrlässigkeit: max. 5% des Kaufpreises.
Rücktritt / Schadenersatz statt Leistung:
- Der Käufer kann nach Ablauf der Frist eine angemessene Nachfrist setzen. → Bei Rücktritt: 10% Schadensersatz bei leichter Fahrlässigkeit (ausgeschlossen für juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Unternehmer).
- Haftungsbegrenzung: Gilt nicht bei grob fahrlässigem/vorsätzlichem Handeln.
Verbindliche Lieferfristen:
- Überschreitung führt sofort zum Verzug (Rechte wie unter Ziffer 2/3).
Ausnahmen von Haftungsbegrenzungen:
- Nicht anwendbar bei:
- Grob fahrlässiger/vorsätzlicher Pflichtverletzung.
- Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit.
- Nicht anwendbar bei:
Höhere Gewalt / Betriebsstörungen:
- Fristen verlängern sich um die Dauer der Störung.
- Bei über 4 Monaten Aufschub: Rücktrittsrecht des Käufers (andere Rechte bleiben unberührt).
IV. Abnahme
- Der Käufer muss den Kaufgegenstand innerhalb von 8 Tagen nach Bereitstellungsanzeige abnehmen. (Bei Nichtabnahme kann der Verkäufer gesetzliche Rechte geltend machen.)
- Schadensersatz: Beträgt standardmäßig 10% des Kaufpreises.
- Höher/niedriger, wenn höhere/geringere Schäden nachgewiesen werden.
V. Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer bleibt bis zur vollständigen Zahlung Eigentümer. (Ausnahme: Bei öffentlichen Einrichtungen oder gewerblichen Käufern gilt der Vorbehalt auch für laufende Geschäftsbeziehungen.)
- Auf Verlangen des Käufers kann der Vorbehalt verzichtet werden, wenn:
- Alle Forderungen unanfechtbar erfüllt sind und
- Andere Forderungen ausreichend gesichert sind.
- Auf Verlangen des Käufers kann der Vorbehalt verzichtet werden, wenn:
Bei Zahlungsverzug darf der Käufer nicht verfügen oder Dritten Nutzungen einräumen. → Der Verkäufer kann vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen (nach angemessener Fristsetzung).
VI. Haftung für Sach- und Rechtsmängel
Verbraucher (§ 13 BGB):
- Die zweijährige Verjährungsfrist kann nur auf mindestens 1 Jahr verkürzt werden, wenn:
- Der Käufer vor Vertragsabschluss über die Verkürzung informiert wurde und
- Diese im Vertrag gesondert und ausdrücklich vereinbart ist.
- Digitale Elemente unterliegen den gesetzlichen Regelungen (keine Abweichung möglich).
- Die zweijährige Verjährungsfrist kann nur auf mindestens 1 Jahr verkürzt werden, wenn:
Unternehmer / öffentliche Einrichtungen:
- Kein Anspruch auf Sach-/Rechtsmängel, außer bei:
- Grob fahrlässiger/vorsätzlicher Pflichtverletzung oder Gesundheitsgefahr.
- Kein Anspruch auf Sach-/Rechtsmängel, außer bei:
Haftungsbegrenzungen (leichtes Verschulden):
- Nur bei vertragswesentlichen Pflichten (z. B. Kaufgegenstand muss funktionsfähig sein). → Haftung begrenzt auf den typischen, vorhersehbaren Schaden.
- Persönliche Haftung der Vertreter/Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen.
Ausnahmen:
- Arglistiges Verschweigen von Mängeln.
- Garantien oder Beschaffungsrisiken (z. B. Produkthaftung).
Mängelbeseitigung: a) Der Käufer muss Mängelansprüche schriftlich geltend machen (mündliche Anzeige → Textform-Bestätigung). b) Bei Betriebsunfähigkeit darf der Käufer nach Zustimmung des Verkäufers einen anderen Betrieb aufsuchen. c) Eingebaute Teile: Sachmangelansprüche gelten bis zur Verjährungsfrist (Eigentum des Verkäufers).
VII. Haftung für sonstige Ansprüche
- Sonstige Forderungen unterliegen den gesetzlichen Verjährungsfristen. (Lieferverzug ist in Abschnitt III geregelt; Schadensersatzansprüche folgen Abschnitt VI.)
- Bei digitalen Inhalten/Dienstleistungen (Fahrzeuge ohne Funktionsabhängigkeit) gelten die §§ 327 ff BGB.
VIII. Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist:
- Der Sitz des Verkäufers. (Gilt auch bei Wechsel-/Scheckforderungen.)
Bei fehlendem inländischem Gerichtsstand des Käufers oder Wohnsitzwechsel ins Ausland:
- Der Verkäufer kann am Sitz des Verkäufers klagen.
IX. Außergerichtliche Streitbeilegung
Kfz-Schiedsstellen: a) Anrufbar bei Betrieben mit Meisterschild („Meisterbetrieb der Kfz-Innung“) oder Basisschild. → Gilt für Fahrzeuge bis 3,5 t (außer Kaufpreisstreitigkeiten). b) Verfahren:
- Einreichung eines Schriftsatzes innerhalb von 1 Monat nach Verjährungsfrist (Abschnitt VI.).
- Hemmung der Verjährung während des Verfahrens.
- Kostenfrei; Rechtsweg bleibt möglich.
Verbraucherschlichtungsstelle (§ 36 VSBG):
- Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, an Streitbeilegungen teilzunehmen und wird dies auch nicht tun.
Hinweis: Diese Bedingungen gelten als Grundlage für den Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen. Im Einzelfall können abweichende Vereinbarungen getroffen werden, sofern sie gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.




